Nachdem § 105 WRG das „öffentliche Interesse“ nicht abschließend definiert, kann die Behörde zur Bewertung dieses Begriffes auch auf andere gesetzliche Bestimmungen zurückgreifen
Judikatur - MaterienrechtUmweltrechtZVG-Slg 2015/182ZVG 2015, 729 Heft 8 v. 1.12.2015