Fehlt im Typenschein bzw in der Einzelgenehmigung die Eintragung der „Mehrspurigkeit“, kann ein Motorrad mit Beiwagen trotzdem nicht als einspuriges Kraftfahrzeug gewertet werden
Judikatur - MaterienrechtVerkehrswesenZVG-Slg 2015/183ZVG 2015, 731 Heft 8 v. 1.12.2015