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Fehlt im Typenschein bzw in der Einzelgenehmigung die Eintragung der „Mehrspurigkeit“, kann ein Motorrad mit Beiwagen trotzdem nicht als einspuriges Kraftfahrzeug gewertet werden

Judikatur - MaterienrechtVerkehrswesenZVG-Slg 2015/183ZVG 2015, 731 Heft 8 v. 1.12.2015

KFG § 2 Abs 1 Z 16, KFG § 3 Abs 1 Z 1.3, Stmk ParkgebG § 2

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