EMRK Art 6 Abs 1, B-VG Art 135 Abs 1, VwGVG § 6, LVwGG Sbg § 7
Dass ein fachkundiger Laienrichter Verwaltungsbeamter und als solcher in seiner sonstigen Tätigkeit weisungsgebunden ist, stellt für sich allein keinen Grund dar, an der Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichts zu zweifeln, es sei denn, der Laienrichter befindet sich im Verhältnis zu einer der Parteien in untergeordneter Stellung.