VwGVG § 14, VwGVG § 27
Die Zurückweisung einer Beschwerde darf von der Behörde ausschließlich im Wege des Rechtsinstituts der Beschwerdevorentscheidung erfolgen. Für eine Zurückweisung der Beschwerde mittels Bescheid fehlt der belangten Behörde jedoch die Zuständigkeit, weshalb dieser vom VwG gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen aufzuheben war.