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Ändert sich das Arbeitsausmaß von „geringfügig“ auf „vollbeschäftigt“ nach Arbeitsantritt, kann dem Dienstgeber nicht vorgehalten werden, dass dieser die Arbeitskraft vor Dienstbeginn als „vollbeschäftigt“ melden hätte müssen

Judikatur - MaterienrechtArbeits- und SozialversicherungsrechtZVG-Slg 2015/170ZVG 2015, 650 Heft 7 v. 1.11.2015

ASVG § 5 Abs 2, ASVG § 34 Abs 1, ASVG § 33 Abs 1

Seite 650


Da die Sozialversicherungsanmeldung gemäß § 33 Abs 1 ASVG vor Arbeitsantritt zu erstatten ist, kann sie hinsichtlich des Ausmaßes der Beschäftigung naturgemäß nur auf einer Prognose beruhen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass jemand als Aushilfskraft eingestellt wird, da es im Wesen einer Aushilfstätigkeit liegt, dass diese Personen nur bei Bedarf einspringen (zB wegen Krankheit oder anderer Verhinderung der vollbeschäftigten Dienstnehmer).

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