ASVG § 5 Abs 2, ASVG § 34 Abs 1, ASVG § 33 Abs 1
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Da die Sozialversicherungsanmeldung gemäß § 33 Abs 1 ASVG vor Arbeitsantritt zu erstatten ist, kann sie hinsichtlich des Ausmaßes der Beschäftigung naturgemäß nur auf einer Prognose beruhen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass jemand als Aushilfskraft eingestellt wird, da es im Wesen einer Aushilfstätigkeit liegt, dass diese Personen nur bei Bedarf einspringen (zB wegen Krankheit oder anderer Verhinderung der vollbeschäftigten Dienstnehmer).