Bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen trifft den Arbeitskräfteüberlasser nicht die Pflicht, die grenzüberschreitende Überlassung eine Woche vor Arbeitsantritt dem BMF zu melden
Judikatur - MaterienrechtArbeits- und SozialversicherungsrechtZVG-Slg 2015/169ZVG 2015, 649 Heft 7 v. 1.11.2015