VwGVG § 38, VwGVG § 52, VStG § 64, VStG § 65
Das VwG ist nicht berechtigt, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren vorzuschreiben. Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des VStG iSd § 38 VwGVG kommt deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenvorschreibung durch das VwG in § 52 VwGVG abschließend geregelt ist.