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Bindungswirkung und Bekämpfbarkeit eines Zurückverweisungsbeschlusses

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2015/152ZVG 2015, 607 Heft 7 v. 1.11.2015

VwGVG § 28 Abs 3

Ein Zurückverweisungsbeschluss bindet auch das VwG.

Ein Zurückverweisungsbeschluss kann eine Rechtsverletzung nur dadurch bewirken, dass das VwG entweder von der Regelung des § 28 Abs 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht hat oder von einer für die Partei nachteiligen, für das weitere Verfahren bindenden Rechtsansicht ausgegangen ist.

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