VwGVG § 28 Abs 3
Ein Zurückverweisungsbeschluss bindet auch das VwG.
Ein Zurückverweisungsbeschluss kann eine Rechtsverletzung nur dadurch bewirken, dass das VwG entweder von der Regelung des § 28 Abs 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht hat oder von einer für die Partei nachteiligen, für das weitere Verfahren bindenden Rechtsansicht ausgegangen ist.