VwGVG § 50, StVO § 2, OöParkGebG § 1, OöParkGebG § 6, ParkGebV Linz § 5
Eine Verkürzung bzw Hinterziehung der Parkgebühr in Bezug auf Gemeinden, die de facto ein System der ex-post-Besorgung des Parkscheins eingeführt haben, ist erst dann strafbar, wenn jener Toleranzzeitraum, der dem Kfz-Lenker hierfür denklogisch gewährt werden muss, bereits verstrichen ist.