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Einen Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts kann nur ein Beteiligter stellen. Der Antrag ist beim VwGH einzubringen

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der Gerichtshöfe des öffentlichen RechtsZVG-Slg 2015/127ZVG 2015, 524 Heft 6 v. 1.10.2015

B-VG Art 133 Abs 1 Z 3, VfGG § 46 Abs 1, VwGG § 24 Abs 1, VwGG § 24 Abs 2, VwGG § 71

Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache der VwGH und das VwG oder ein VwG und ein anderes VwG ihre Zuständigkeit abgelehnt haben, kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.

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