VwGVG § 27, VwGVG § 50, VStG § 31, B-VG Art 133 Abs 4
Offenkundige Rechtswidrigkeiten wie die Strafbarkeitsverjährung müssen vom VwG jedenfalls aufgegriffen werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den Beschwerdegründen geltend gemacht wurden.
VwG Wien, 16.06.2015, VGW-041/028/29639/2014