VwGVG § 12, VwGVG § 16, VwGVG § 17, AVG § 6
Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen. Die in § 16 Abs 1 VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten beginnt erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen.