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Säumnisbeschwerde und Zuständigkeitsübergang

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2015/124ZVG 2015, 518 Heft 6 v. 1.10.2015

VwGVG § 12, VwGVG § 16, VwGVG § 17, AVG § 6

Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen. Die in § 16 Abs 1 VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten beginnt erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen.

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