VwGVG § 28 Abs 1, VwGVG § 31 Abs 1, VwGVG § 34 Abs 1, VwGG § 38
Aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das VwG in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom VwG geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht.