EMRK Art 6 Abs 1, VwGVG § 21, AVG § 17
Jede Form der Verweigerung der Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde unterliegt der Kontrolle durch das VwG.
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Jede Form der Verweigerung der Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde unterliegt der Kontrolle durch das VwG.