VwGVG § 28 Abs 3
War die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig, so hat das VwG nicht mit einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, sondern mit einer ersatzlosen Aufhebung vorzugehen. Eine Aufhebung und Zurückverweisung belastet die Entscheidung des VwG mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.