Jedem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren immanent ist der Grundsatz des Parteiengehörs. Dieser Grundsatz soll sicherstellen, dass die Verfahrensparteien umfassende Kenntnis der Tatsachen und Beweise erlangen, auf deren Basis die Behörde ihre Entscheidung zu treffen beabsichtigt. Die Parteien können zu den Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung nehmen, diese in Frage stellen oder ihnen zB auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten.