Der EuGH führt auch in seinem Urteil vom 30.4.2014, C-390/12 , Robert Pfleger ua, seine Rechtsprechung zum Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten – konkret zur Dienstleistungsfreiheit – fort und sieht die Prüfung der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, welche eine zulässige Beschränkung der Grundfreiheiten darstellen können, bei den nationalen Gerichten. In diesem Sinne hielt auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, fest, dass ein allfälliger Widerspruch des österreichischen Glücksspielgesetzes zum Unionsrecht nur nach entsprechenden Ermittlungen durch das nationale Gericht und anhand konkreter Tatsachenfeststellungen beurteilt werden könne.