B-VG Art 130 Abs 4, VwGVG § 28, VwGG § 25a, AVG § 13 Abs 8
Eine nur eingeschränkte Zulassung der Revision muss aus der Entscheidung des VwG eindeutig hervorgehen. Der Revisionswerber muss nämlich in der Lage sein, den für die Nichtzulassung maßgeblichen Erwägungen entgegenzutreten, was voraussetzt, dass diese vom VwG entsprechend offengelegt werden.