TSchG § 41 Abs 4a, B-VG Art 132 Abs 5
Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Bf an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es ist zu verneinen, wenn die Beschwerde gegen eine Veranstaltungsbewilligung erst erhoben wurde, nachdem die Bewilligung schon konsumiert war.