AuslBG § 2, AuslBG § 3, AuslBG § 28, VStG § 5, VStG § 19
Für die Beschäftigung eines Lehrers ist es kennzeichnend, dass diese Tätigkeit darauf abstellt, einen bestimmten Erfolg bei der Vermittlung des Wissens zu erreichen, und dass derjenige, der das Wissen vermittelt, sich in geeigneter Weise, häufig durch einen eigenen Prüfungsvorgang, davon überzeugt, ob bzw inwieweit dieses Ziel erreicht worden ist.