AsylG § 3 Abs 1, AsylG § 3 Abs 5, B-VG Art 133 Abs 4
Bei einem Asylverfahren bedarf es eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die vom Staat zu schützende Sphäre eines Einzelnen, um die Flüchtlingseigenschaft zu erlangen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“.