B-VG Art 133 Abs 4
Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rsp des VwGH – auch nach Einbringung der Revision – bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.