VwGVG § 24, BFA-VG § 21 Abs 7
Die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung lässt sich auf das Verfahren vor den VwG insoweit übertragen, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.