VwGG § 28 Abs 3, VwGG § 34 Abs 1, B-VG Art 133 Abs 4
Die Ausführung von Gründen für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ersetzt nicht die von § 28 Abs 3 VwGG geforderte gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der ao Revision.