VwGVG § 43 Abs 1
Ist das angefochtene Straferkenntnis wegen Ablaufs der Entscheidungsfrist über das Rechtsmittel von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, ist das anhängige Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und gemäß § 43 Abs 1 VwGVG einzustellen.