Nur bei rechtzeitiger Übermittlung an die richtige Einbringungsstelle können Beschwerden und Revisionen von den Verwaltungsgerichten und dem VwGH inhaltlich in Behandlung genommen werden. Das ist eine Selbstverständlichkeit, aber die geltenden Rechtsvorschriften können den Rechtsanwender diesbezüglich vor einige Probleme stellen. Erst jüngst hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit der Regelung im AVG geprüft, die es den Verwaltungsbehörden und -gerichten erlaubt, durch Kundmachung im Internet organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zu regeln (siehe das Erkenntnis des VfGH vom 3. 3. 2014 in diesem Heft der ZVG Seite 351 und dazu die Besprechung von Jahnel, Seite 329).