RSS-E 62/25
Gemäß § 5 Abs 1 StVO ist bei Überschreiten der Grenze von 0,8 Promille jedenfalls von einer Beeinträchtigung des Lenkers auszugehen. Der Versicherer hat nicht nur darzulegen, dass eine Alkoholisierung vorliegt, sondern auch, dass diese zu einer Beeinträchtigung des Lenkers geführt hat.

