RSS-E 59/25
1. Streitigkeiten aus privater Vermögensveranlagung sind grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Die Grenze zur betrieblichen Tätigkeit oder sonstigen Erwerbstätigkeit wird dann überschritten, wenn dabei unternehmerischer Einsatz entfaltet oder in größerem Umfang und mit Wiederholungsabsicht Spekulationsgeschäfte getätigt werden.

