1. Die „strenge Wiederherstellungsklausel“ bei der Neuwertversicherung stellt eine Risikobegrenzung dar. Für die praktisch gängigen Klauseln bedeutet sie, dass zunächst im Versicherungsfall nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechten) Sicherung abhängt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben.

