Zuletzt wurden zwei bemerkenswerte Entscheidungen des OGH veröffentlicht, in denen auch § 12 Abs 3 VersVG behandelt wird. Die in Deutschland anlässlich der letzten größeren VVG-Novelle mit 1. 1. 2008 aus dem Gesetz gestrichene Bestimmung ermöglicht dem Versicherer durch eine sogenannte qualifizierte Deckungsablehnung, dem Versicherungsnehmer eine Klagefrist zu setzen. Klagt der Versicherungsnehmer nicht binnen dieser Frist seinen (vermeintlichen) und zuvor beim Versicherer angemeldeten Anspruch ein, verfällt ein allfälliges Recht des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag. Dieses Privileg des Versicherers wurde und wird sowohl in der österreichischen als auch in der deutschen Literatur kritisiert und rechtspolitisch zumindest als fragwürdig angesehen. Diese Kritik war auch Anlass für den deutschen Gesetzgeber, die frühere Norm des § 12 Abs 3 deutsches VVG ersatzlos zu streichen. § 15 deutsches VVG als Nachfolgebestimmung des früheren § 12 deutsches VVG enthält keine Präklusionsbestimmung mehr und gibt auch dem Versicherer nicht mehr die Möglichkeit, dem Versicherungsnehmer eine Klagefrist zu setzen.

