Der OGH hat sich unlängst mit der Frage beschäftigt, ob für die auf § 1333 Abs 2 ABGB gestützte Geltendmachung bestimmter Kosten eines Versicherungsvermittlers, die für die außergerichtliche Abwicklung im Schadensfall aufgewendet werden, der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist, und mit Beschluss vom 29. 7. 2025, 2 Ob 104/25w, diese Frage bejaht. Die Bedeutung dieser Entscheidung ist für die Versicherungsbranche nicht unerheblich, wenngleich sie die einschlägigen materiell-rechtlichen Fragestellungen ausklammert. Die Entscheidung gibt damit Anlass, die Ersatzfähigkeit der genannten Kosten von Versicherungsvermittlern im Kontext von § 1333 Abs 2 ABGB im Detail zu untersuchen. Dabei wird im gegenständlichen Beitrag gezeigt, dass die tatsächliche Ersatzfähigkeit derartiger Kosten nur in wenigen Fällen überhaupt denkbar ist. Grundvoraussetzung ist auch nach dem Beschluss des OGH, dass der Versicherer mit seiner Leistung in Verzug ist.

