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Rechtsschutzversicherung: Streitigkeit über Provisionen aus einer A-Meta-Vereinbarung

RSS-EmpfehlungenSteuerrechtZVers 2025, 302 - 303 Heft 6 v. 15.11.2025

RSS-E 53/25

1. Ein Gemeinschaftsgeschäft wird auch als „A-Meta-Geschäft“ bezeichnet, wenn die Gesamtprovision zwischen den beteiligten Maklern zu gleichen Teilen aufzuteilen ist. Auf das A-Meta-Geschäft finden die Regeln des MaklerG keine direkte Anwendung.

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