1. Der Risikoausschluss nimmt Unfälle infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol vom Versicherungsschutz aus, die Folge einer beim Versicherten schon vor dem Unfall vorhandenen gefahrerhöhenden Beeinträchtigung und daraus resultierender Einschränkung sind.

