1. Eine vorsätzliche oder grob schuldhafte Herbeiführung von Schäden oder eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Skipper eines Katamarans ist der Halterin des Katamarans als Kaskoversicherungsnehmerin nicht zuzurechnen.
1. Eine vorsätzliche oder grob schuldhafte Herbeiführung von Schäden oder eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Skipper eines Katamarans ist der Halterin des Katamarans als Kaskoversicherungsnehmerin nicht zuzurechnen.
