RSS-E 9/25
1. Die Formulierung „aus Wohnungseigentum“ in Art 24.2.3 ARB 2015 ist auslegungsbedürftig. Der Verbandskommentar des VVO geht davon aus, dass Versicherungsschutz nur insoweit besteht, soweit der Versicherungsnehmer als ausschließlich Nutzungsberechtigter des versicherten Wohnungseigentumsobjekts betroffen ist, nicht jedoch als Miteigentümer der Liegenschaft.

