RSS-E 6/25
1. § 68 Abs 2 VersVG setzt einen Interessemangel voraus. Unter Interesse ist die Beziehung des Versicherungsnehmers zu seinem versicherten Gut zu verstehen. Ein Interessemangel liegt vor, wenn der versicherte Gegenstand oder die Beziehung zu ihm, die das versicherte Interesse begründet, nicht mehr besteht und mit Sicherheit nicht mehr bestehen kann.

