Die AUVB 2019 enthalten in Art 7.9 nur eine Zusatzvereinbarung (nicht für Berufssportler) über die Berechnung der Leistung für eine unfallbedingte dauernde Invalidität, die zusätzlich noch eine Berufsunfähigkeit bewirkt. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann die Bestimmung nur dahin verstehen, dass die Berufsunfähigkeit zum einen an die Unfähigkeit anknüpft, den zuletzt ausgeübten Beruf, und zwar mit den zu dessen Ausübung zuletzt geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten, der dadurch vermittelten sozialen Stellung und Sicherheit sowie dem Ansehen in der Öffentlichkeit, auszuüben. Zum anderen fordert Art 7.9 AUVB 2019 für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit weiters, dass der bisherige Beruf faktisch nicht mehr ausgeübt wird.

