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Haftpflichtversicherung: Verjährung des Direktanspruchs

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2025, 127 - 130 Heft 3 v. 15.5.2025

1. Steht der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist. Ist dem Dritten das Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach 10 Jahren (§ 12 Abs 1 VersVG).

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