1. Der erkennende Fachsenat ist der Ansicht, dass nach der hier zu beurteilenden Bedingungslage eine Beschädigung des zuvor gestohlenen Fahrzeugs vom versicherten Risiko des Diebstahls umfasst ist. Dafür spricht bereits, dass der Versicherungsnehmer keinen Einfluss darauf hat, ob der Dieb mit dem gestohlenen Fahrzeug verunfallt und dieses dabei beschädigt. Auch die Formulierung der Versicherungsbedingungen für die Teilkaskoversicherung lässt nur diesen Schluss zu, ist doch in Art 1.1.2 AK2 2018 der Umfang der Versicherung mit der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs durch Diebstahl beschrieben und insoweit mit dem Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl gleichgesetzt.

