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Betriebshaftpflichtversicherung: Abhängigkeit des Deckungsanspruchs vom versicherten (Betriebs-)Risiko; Maßgeblichkeit des vom Geschädigten behaupteten Sachverhalts; Nebenrechte der Gewerbetreibenden gemäß § 32 GewO 1994

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2025, 83 - 85 Heft 2 v. 15.3.2025

1. Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig. Andernfalls hätte es nämlich der Versicherungsnehmer in der Hand, durch bloße – dem Anspruch des Geschädigten widersprechende – Behauptungen Deckung zu erlangen. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt.

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