1. Art 4.1.3 AVBW 1994 enthält einerseits den Ausschluss von Haftpflichtansprüchen wegen der „Verletzung ausländischen Rechts“ (Rechtsverletzungsklausel) und weiters den wegen „Nichtbeachtung ausländischen Rechts“ (Nichtbeachtungsklausel).
1. Art 4.1.3 AVBW 1994 enthält einerseits den Ausschluss von Haftpflichtansprüchen wegen der „Verletzung ausländischen Rechts“ (Rechtsverletzungsklausel) und weiters den wegen „Nichtbeachtung ausländischen Rechts“ (Nichtbeachtungsklausel).
