RSS-E 83/24
1. § 1 KSchG: Auch wenn eine Privatstiftung nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht Unternehmerin kraft Rechtsform ist, ist daraus der Umkehrschluss, bei einer Privatstiftung handle es sich jedenfalls um einen Verbraucher, unrichtig.
Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin der Liegenschaft .

