RSS-E 76/24
1. Bei mehrjährigen Verträgen ohne Einräumung einer vorhergehenden Kündigungsmöglichkeit endet der Folgeprovisionsanspruch des Versicherungsmaklers grundsätzlich gemäß § 30 Abs 2 MaklerG mit Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

