1. Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen eines Verstoßes (Art 2.2.1 ABHV 2000). Hierbei handelt es sich um keine deckungsbegrenzende Einschränkung des Versicherungsfalles, sondern lediglich um die Klarstellung, dass auch alle Folgen eines Verstoßes als ein Versicherungsfall angesehen werden. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer aus dem Adressatenkreis der Steuerberater wird die Wortfolge „alle Folgen eines Verstoßes“ in Art 2.2.1 ABHV 2000 auf den jeweils verletzten (selbständigen) Bevollmächtigungsvertrag beziehen. Er wird nicht darauf abstellen, ob Pflichten aus mehreren selbständigen Bevollmächtigungsverträgen in einem Arbeitsschritt (hier: Einbringung eines Schriftsatzes) erledigt werden und es dabei zu einer Schädigung mehrerer Mandanten kommt.

