1. Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Unionsrechts ab, so ist die Anrufung des OGH zur Nachprüfung nur zulässig, wenn der zweiten Instanz bei Lösung dieser Frage eine gravierende Fehlbeurteilung unterlief.
2. Die Frage nach dem Schutzzweck der DSGVO betrifft eine Frage des Unionsrechts.

