1. Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur; sein Ziel ist daher nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Insolvenzmasse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung des Zustands, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre.

