RSS-E 3/24
1. Das Versicherungsunternehmen hat vor Vertragsabschluss jene Informationen vom Versicherungsnehmer einzuholen, die benötigt werden, um dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln. Jeder angebotene Vertrag muss auch diesen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen (§ 131 VAG 2016).

