Eine qualifizierte Deckungsablehnung im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Damit die Frist des § 12 Abs 3 VersVG wirksam ausgelöst wird, bedarf es einer Zustellung an einen geschäftsfähigen Versicherungsnehmer. Bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit eines nicht entmündigten Geistesschwachen oder Geisteskranken ist entscheidend, ob er in der Lage ist, die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu beurteilen und die Auswirkungen des eigenen Handelns abschätzen, und dieser Einsicht gemäß disponieren kann.

