1. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten durch die Annahme des Anbots der Beklagten noch kein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, ist vor dem Hintergrund der von der Beklagten gemeinsam mit ihrem Anbot übermittelten Zusatzangaben, ob es und wie – erst in weiterer Folge – zu einem Vertragsschluss kommen werde, nicht korrekturbedürftig, auch wenn im Schreiben von einem „Anbot“ die Rede ist.

