Die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der hinreichenden Sicherung eines Kraftfahrzeugs (vor allem beim Abstellen gegenüber abschüssigen Straßenlagen einerseits sowie bei einem Diebstahl andererseits) im Sinne von § 61 VersVG ist vornehmlich von den Erwägungen bestimmt, ob es der Versicherungsnehmer bewusst bei einer unzureichenden Sicherung beließ und in welchem Umfang der drohende Schadenseintritt für den Versicherungsnehmer evident war bzw zumindest evident sein musste. Der Tatbestand des § 61 VersVG wird dann als erfüllt angesehen, wenn der Lenker auf einer abschüssigen Straße bewusst nur einen Gang eingelegt, die Betätigung der Handbremse aber unterlassen hat, hingegen verneint, wenn sich die objektiv ex ante als ausreichend anzusehende Absicherung nur ex post, und zwar aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, als unzureichend erwiesen hat.

